Baldessarelli & Partner

09.03.2023

Abschaffung Abtretung des Superbonus

In einer Notverordnung vom 17. Februar 2023 wurde die Abtretung des Superbonus und der Rabatt in der Rechnung abgeschafft. Der Steuerbonus an sich bleibt zwar bestehen, er kann jedoch nur mehr als Steuerabsetzbetrag in der Steuererklärung in Anspruch genommen werden und wiederum auf fünf oder zehn Jahresraten aufgeteilt werden.

Steuerpflichtigen ohne ausreichende Steuerschuld in Italien geht der Bonus komplett verloren, denn sie haben nicht die Möglichkeit den Bonus abzutreten.
Diese Abschaffung betrifft folgende Steuerguthaben:
– Steuerbonus 110-90%;
– Bonus von 50% für Wiedergewinnungsarbeiten und den Erwerb von Garagen;
– Fassadenbonus von 90% bzw. 60% (ab 2023 komplett abgeschafft);
– Steuerabsetzbetrag für Installationen von Fotovoltaikanlagen und/oder Ladesäulen für E-Autos;
– Bonus von 75% für den Abbau architektonischer Barrieren.
Es wurde in der Zwischenzeit eine Übergangsregelung eingeführt, die es folgenden Fällen ermöglicht den Steuerbonus trotzdem zu beanspruchen:
– Superbonus 110%, wenn innerhalb 25. November 2022 die Arbeiten in einer Kondominiumsversammlung beschlossen wurden und die Baubeginnmeldung (Cilas) innerhalb 31. Dezember 2022 eingereicht wurde;

– andere Arbeiten an Kondominien, wenn innerhalb 16. Februar 2023 die Arbeiten in einer Kondominiumsversammlung beschlossen wurden und die Baubeginnmeldung (Cilas) eingereicht wurde.

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