Baldessarelli & Partner

03.05.2022

Vom Ausland zum Wohnsitz in Italien: die Steuervorteile für Unternehmensgründer

Immer mehr italienische und ausländische Arbeitnehmer beschließen, sich in Italien selbstständig zu machen, indem sie eine Mehrwertsteuer eröffnen und die Steuerregelung für sogenannte „Impatriati“ (Rückkehrer oder Zuwanderer) in Anspruch nehmen. Dieser Steuervorteil besteht darin, dass nur 30% des in Italien erzielten Einkommens besteuert wird (10% wenn der Wohnsitz in eine Region im Süden verlegt wird). Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: kein Wohnsitz in Italien in den zwei Steuerjahren vor der Verlegung des Wohnsitzes; man muss mindestens zwei Jahre in Italien bleiben; man muss die Tätigkeit überwiegend in Italien ausüben, d.h. mehr als 183 Tage pro Steuerjahr. Bei Personen, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, werden 70% (bzw. 90%) der Einkünfte aus unselbstständiger (und gleichgestellter) Tätigkeit, aus selbstständiger Tätigkeit oder aus individuell in Italien erzielt Unternehmenseinkünften für IRPEF-Zwecke nicht besteuert. Zuvor war die Steuerbefreiung auf 50% begrenzt und galt nicht für Unternehmenseinkünfte. Die Begünstigung wird für fünf Jahre ab dem Erwerb des Wohnsitzes in Italien gewährt und kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen um weitere fünf Jahre verlängert werden. „Impatriati“ (Rückkehrer oder Zuwanderer), die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, nutzen die vorteilhafte Regelung oft erst bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung. Es ist jedoch möglich, den Steuervorteil „im Voraus“ in Anspruch zu nehmen, indem ein spezieller Antrag bei den Auftraggebern gestellt wird, welche die Quellensteuer auf das bereits reduzierte steuerpflichtige Einkommen anwenden.

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